Seit dem 1. September 2023 greift Stufe 4 der internetbasierten Fahrzeugzulassung. Damit ist nicht nur die Nutzung des Fahrzeugs unmittelbar nach der digitalen Zulassung möglich. Erstmals können auch juristische Personen wie Unternehmen oder Autohäuser Fahrzeuge digital zulassen.
Die Digitalisierung hält mehr und mehr Einzug in die Fuhrpark- und Mobilitätsbranche. Nachdem das Projekt „internetbasierte Fahrzeugzulassung“ bereits 2013 – also vor zehn Jahren – startete, profitieren nun nicht mehr nur Privatpersonen. Die digitale Zulassung ist ein Projekt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) und dient dazu, das Fahrzeugzulassungswesen in Deutschland zu digitalisieren. Dadurch soll die Fahrzeugzulassung einfacher, bequemer und effizienter vollzogen und gleichzeitig Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung entlastet werden. Durch die Digitalisierung der Zulassung können Fahrten zur Zulassungsbehörde vermieden werden, was sich positiv auf den Geldbeutel, die Zeit und die Umwelt auswirkt, da Wege eingespart werden.
Die internetbasierte Fahrzeugzulassung wurde bisher in vier verschiedenen Stufen ausgerollt. Stufe eins ist bereits seit 2015 gültig. Seit dem 1. Januar 2015 ist es möglich, Anträge zur Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen online zu stellen. Damit hatten Privatpersonen die Möglichkeit, das Fahrzeug bequem online abzumelden. Stufe 2, die am 1. Oktober 2017 in Kraft trat, ermöglichte die Wiederzulassung von Fahrzeugen auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk und mit dem bei der Außerbetriebsetzung reservierten Kennzeichen per Antrag im Internet. Auch das galt nur für Privatpersonen. Seit dem 1. Oktober 2019 hatten Privatpersonen darüber hinaus die Möglichkeit, auch die Neuzulassung, die Umschreibung und alle Varianten der Wiederzulassung online zu tätigen.
Online-Zulassung auch für Unternehmen
Zum 1. September 2023 trat nun Stufe vier in Kraft, die erstmals nicht nur Vorteile für Privatpersonen bietet. Nun ist es möglich, unmittelbar nach der digitalen Zulassung des Fahrzeugs am Straßenverkehr teilzunehmen. Das bedeutet, dass nicht mehr auf die Übersendung der Fahrzeugdokumente gewartet werden muss, sondern als Nachweis der digitale Zulassungsbescheid zehn Tage lang ausreichend ist. Außerdem wird erstmals die Online-Zulassung für E-Kennzeichen, Oldtimer-H-Kennzeichen sowie Saisonkennzeichen möglich. Die viel wichtigere Neuerung für Fuhrpark- und Mobilitätsverantwortliche ist aber, dass erstmalig auch juristische Personen digital Anträge stellen können. Für Gruppen, wie Kfz-Versicherer, Autohäuser oder Zulassungsdienstleister, die viele Zulassungen tätigen, gibt es zudem eine einheitliche Großkunden-Schnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Damit soll die Zulassung nicht nur einfacher sein, die Gebühren für die digitale Abwicklung der Fahrzeugzulassung sollen auch deutlich kostengünstiger sein. Insbesondere Autohäuser oder Kfz-Versicherer, die täglich mehrere Zulassungen durchführen müssen, profitieren also von dem neuen Verfahren.
Einschränkungen bei der Fahrzeugzulassung
Um von der i-Kfz Gebrauch machen zu können, benötigen Antragstellende ein internetfähiges Gerät sowie einen Personalausweis mit Online-Funktion oder einen elektronischen Aufenthaltstitel sowie spezielle Hardware in Form eines Ausweis-Lesegeräts. Möglich ist außerdem die Nutzung der kostenlosen „Ausweis-App“ des Bundesinnenministeriums. Je nach Fall benötigt die Behörde für den Vorgang die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN), die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) und die Kontodaten. Weiterhin ist der Fahrzeugbrief, also die Zulassungsbescheinigung Teil II sowie der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) notwendig. Hier besteht für viele Personen ein Problem, wenn der Fahrzeugbrief etwa bei finanzierten Fahrzeugen bei der Bank liegt. Dann ist die i-Kfz-Nutzung nicht möglich. Laut BMDV ist eine Anmeldung am lokalen Portal der Zulassungsbehörde über das Unternehmenskonto mit Elster möglich. Dabei würden in einem geführten Prozess die entsprechenden Pflichtangaben abgefragt werden. Am Ende stehe, bei fehlerfreier Eingabe der Daten, die vollautomatische Verwaltungsentscheidung.
Das BMDV teilte außerdem mit, dass es noch ausstehende Prozesse im Rahmen der i-Kfz gibt. Dazu gehöre die Einbeziehung von Fahrzeugen, an denen technische Änderungen vorgenommen und genehmigt wurden sowie die Erteilung von roten Händler- und Oldtimerkennzeichen. Bei diesen handele es sich um besonders gelagerte Fälle, die eine komplexe Prüfung bedürften und zudem nur in vergleichsweise geringen Fallzahlen auftreten würden.
„Die Umsetzung der i-Kfz-Nutzung liegt bei den Bundesländern und den dortigen Kommunalverwaltungen, weshalb nicht garantiert ist, dass die Online-Zulassung für Unternehmen auch seit dem 1. September überall möglich ist. Weiterhin bleibt abzuwarten, wie einfach sich das System gestaltet und wie es um das Thema Datenschutz steht“, sagt Frank Hägele, Vorsitzender des VMF – Verband markenunabhängiger Mobilitäts- und Fuhrparkmanagementgesellschaften e.V.
Doch der VMF hofft auf wenige technische Schwierigkeiten. „Auf zuverlässige Verfügbarkeit und geringe Ausfallzeiten und drücken dazu die Daumen, denn die Digitalisierung in diesem Segment wird viel Zeit und Geld sparen“, unterstreicht Hägele.