Die auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Inka Pichler befasst sich unter anderem damit, welche Rechte der Arbeitgeber in Bezug auf die Führerscheinkontrolle hat. Kann er einen RFID-Chip dauerhaft auf dem Führerschein platzieren oder kann der Mitarbeiter eine andere Lösung verlangen? Das Ergebnis der Expertin haben wir zusammengefasst.

Ein Urteil erregte vor nicht allzu langer Zeit Aufmerksamkeit: Ein Mitarbeiter hatte dagegen geklagt, dass der Arbeitgeber für die Durchführung der Führerscheinkontrolle einen RFID-Chip auf dessen Führerschein anbringen wollte. Er war der Auffassung das nicht dulden zu müssen, weil auch eine händische Kontrolle ausreichen müsse. Außerdem wäre auch der Betriebsrat nicht gefragt worden. Mit diesen Fragen hat sich das Arbeitsgericht Wuppertal befasst.

Art der Führerscheinkontrolle ist unternehmerische Entscheidung

Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht! Der verfüge über das Weisungsrecht und darf im Rahmen der Führerscheinkontrolle von diesem Gebrauch machen und die Anbringung des RFID-Chips anordnen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber als Fahrzeughalter die gesetzliche Pflicht eine Führerscheinkontrolle durzuführen, der er nachkommen muss. Wie er das macht, liegt in seinem Ermessen.

Auch sah das Gericht keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Die elektronische Führerscheinkontrolle ist rechtens, da das Verfahren im vorliegenden Fall bereits in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde. Diese Vereinbarung regelt die Nutzung der Fahrerkarte, die zum Starten der Fahrzeuge erforderlich ist, sowie das elektronische Fahrtenbuch. Der Chip auf dem Führerschein und die Nutzung des Systems zur Führerscheinkontrolle erfordern keine zusätzliche Anhörung des Betriebsrats.

In Kürze

Arbeitgeber sind verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Art und Weise, wie diese Kontrolle durchgeführt wird, darf der Arbeitgeber festlegen, solange er die Interessen beider Seiten berücksichtigt. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, muss zusätzlich geprüft werden, ob die Methode der Kontrolle der Mitbestimmung unterliegt. Im vorliegenden Fall war dies nicht nötig, da die Daten bereits durch eine bestehende Vereinbarung abgedeckt waren.

Aber Achtung: Die rechtliche Grundlage zur Führerscheinkontrolle soll geändert werden (§ 21 Straßenverkehrsgesetz, siehe Bundestags-Drucksache 447/24 vom 12.09.2024). Die Absicht scheint gut: „Die Bundesregierung unterstützt das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Anliegen, die Kontroll- und Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber zu reduzieren und damit insgesamt zur Entlastung von Bürokratie beizutragen.“ Doch mehr Rechtsicherheit bringt die Änderung des StVG in dieser Form nicht, ob sie für Entlastung der Unternehmen sorgt, ist äußerst fraglich, da sich die Notwendigkeit einer Kontrolle nicht nur aus dem § 21 StVG ergibt und überdies derzeit unbestimmte konkrete Anlässe zu einer Prüfung verpflichten.

Rechtssicherheit bestände bei dieser Formulierung für Fuhrparks daher wohl auch in Zukunft nur bei einer regelmäßigen Führerscheinkontrolle.

 

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Wenn Sie die Begründung des Gerichts und die Bewertung von Inka Pichler in ausführlicherer Form lesen möchten, finden Sie hier die Erstveröffentlichung im LapID-Blog: https://blog.lapid.de/topic/f%C3%BChrerscheinkontrolle/fuehrerscheinkontrolle-aus-arbeitsrechtlicher-sicht-betriebsrat